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§ 1 Name, Zugehörigkeit, Sitz
und Gliederung

  1. Alle Vereine und Vereinsabteilungen, die innerhalb des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) e.V den Rasenkraft­sport; das Tauziehen, Rugby oder die Highlandgames pflegen und betreiben, sind in einem Landesverband zusammengeschlossen, der sich Bayerischer Rasenkraftsport- und Tauziehverband (BRTV) e.V. nennt. Er bildet innerhalb des BLSV e.V. einen Fachverband und wird in der Satzung BRTV e.V. genannt.
  2. Der Sitz des Verbandes befindet sich in München.
  3. Der BRTV e.V. ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereins­register.
  4. Gliederungen des Verbandes sind die Fachgebiete (Rasenkraft­sport, Tauziehen, Rugby und Highlandgames) sowie die Bezirke.

§ 2 Zweck

Der BRTV e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (AO 1977) in der gültigen Fassung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Rasenkraftsports, des Tauziehens, des Rugbysports und der Highlandgames.

§ 3 Grundsätze

  1. Der BRTV e.V. steht auf demokratischer Grundlage.
  2. Der BRTV e.V. ist frei von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Bindungen.
  3. Der BRTV e.V. bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateursports.
  4. Der BRTV e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Funktionäre erhalten nur angemessenen Spesenersatz. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  5. Präsidiumsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Präsidiumsmitglieder können für die Verbandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des BRTV e.V. erhalten.

§ 4 Aufgaben

  1. Aufgabe des Verbandes ist es, die in den einzelnen Sparten betriebenen Sportarten allen Schichten der Bevölkerung, insbesondere der Jugend auf breitester Grundlage zugänglich zu machen.
  2. Dieses Ziel soll erreicht werden insbesondere durch:
  3. organisatorische und verwaltungsmäßige Betreuung aller Mitgliedsvereine und Vereinsabteilungen,
  4. Förderung eines regelmäßigen Sportbetriebs der Mitgliedsvereine und Vereinsabteilungen,
  5. planmäßige Schulung aktiver Sportler sowie technischer und organisatorischer Mitarbeiter,
  6. Öffentlichkeitsarbeit mit allen Mitteln, die geeignet sind, den Sport seiner einzelnen Sparten zu verbreiten,
  7. Unterhalt einer Geschäftsstelle für die ordnungsgemäße Durchführung der Verbandsaufgaben,
  8. Ehrungen,
  9. Überwachung der Ordnungen und Bestimmungen des Verbandes,
  10. Bekämpfung des Dopings sowie Eintreten für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden,
  11. Ausübung der Verbandsgerichtsbarkeit, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des DRTV e.V. oder anderer übergeordneter Gremien fällt,
  12. Vertretung des Verbandes beim BLSV e.V. und bei dessen Organen sowie beim Bundesfachverband (DRTV e.V.) und ansonsten bei einschlägigen Veranstaltungen im In- und Ausland.

§ 5 Rechtsgrundlagen

  1. Der BRTV e.V. regelt seinen Geschäftsbetrieb durch Beschlüsse und Entscheidungen seiner Organe. Er gibt sich hierzu eine:
  2. Geschäftsordnung
  3. Finanzordnung
  4. Gebührenordnung (siehe Gebührenordnung des DRTV e.V.)
  5. Jugendordnung
  6. Ehrenordnung
  7. Rechts- und Strafordnung (siehe Rechts- und Strafordnung des DRTV e.V.)
  8. Wettkampfordnung (siehe Wettkampfordnung des DRTV e.V.)
  9. Diese Ordnungen und daraus resultierende Entscheidungen der Verbandsorgane sind für die Mitgliedsvereine und Abteilungen, sowie deren Mitglieder verbindlich.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des BRTV e.V. sind die im BLSV e.V. zusammengeschlos­senen Vereine und Abteilungen, die eine oder mehrere Sportarten des BRTVe.V. betreiben.

Die Mitgliedsvereine und bei Abteilungen die Hauptvereine müssen als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sein.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung des Vereins bzw. der Abteilung, nachdem der Verein bzw. die Abteilung durch den BLSV e.V. dem BRTV e.V. zugewiesen worden ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Austritt

Der Austritt aus dem Verband kann schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

Das ausscheidende Mitglied hat allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband und seine Gliederungen bis zum Ende des Geschäftsjahres nachzukommen. Bei Abteilungen ist die Austrittsklärung rechtsverbindlich vom Hauptverein zu unterzeichnen.

  1. AusschlussGegen Verbandsmitglieder, die in gröblicher Weise ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verband verletzen oder gegen die Grundsätze, Interessen oder satzungsgemäßen Weisungen des Verbandes verstoßen, kann das Präsidium beim Verbandstag den Ausschluss aus dem Verband beantragen.
    Das gleiche gilt für Mitglieder der Vereine bzw. Abteilungen.
  1. Beendigung der MitgliedschaftDie Verbandsmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem BLSV e.V.

§ 8 Finanzierung des Verbandes

Der Verband erhebt einen Vereinsbeitrag.

Der Verband kann auch besondere Umlagen beschließen.

Der Finanzbedarf des Verbandes wird gedeckt durch

  1. a) Vereinsbeiträge
  2. b) Anteile und Zuschüsse des BLSV e.V.,
  3. c) den Erlös aus eigenen oder abgabenpflichtigen Veranstaltungen,
  4. e) Gebühren für die Ausstellung von Start und Kampfrichteraus­weisen,
  5. f) Gebühren und Geldbußen,
  6. g) Spenden,
  7. h) sonstige Einnahmen.

Die Höhe des Vereinsbeitrages richtet sich nach den aktuellen aktiven Startberechtigungen die zum Stichtag 01.03 des jeweiligen Jahres beim DRTV vorliegen.

Je Verein ist folgender Jahresbetrag zu entrichten:

Vereine mit weniger als 5 Startberechtigungen: 50,00 €

Vereine mit weniger als 10 Startberechtigungen 100,00 €

Vereine mit weniger als 20 Startberechtigungen 200,00 €

Vereine mit weniger als 25 Startberechtigungen 250,00 €

Vereine mit 25 oder mehr als 25 5tartbereehtigungen: 300,00 €

Vereine mit nur einem Startberechtigten sind beim Beitrag befreit.

§ 9 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. a) der Verbandstag,
  2. b) der Verbandsausschuss,
  3. c) das Präsidium,
  4. d) die Verbandsjugendleitung,
  5. e) der Rechtsausschuss.

§ 10 Der Verbandstag

  1. Einberufung

Der Verbandstag tritt alle 4 Jahre als höchste Instanz des BRTV e.V. spätestens im Monat Dezember zusammen.

Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten mindestens 6 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben per Brief oder Email. Nach Möglichkeit sollte die Einladung auch auf der Verbandswebseite im Internet veröffentlicht werden.

Das Präsidium kann beschließen, den Verbandstag virtuell, ohne physische Präsenz der Mitglieder des Verbandstages abzuhalten, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt auch für bereits einberufene Verbandstage.

  1. Stimmrecht

Auf dem Verbandstag sind stimmberechtigt:

  1. A) Mitglieder des Präsidiums und Verbandsausschusses mit einer Stimme (außer bei Neuwahlen und der eigenen Entlastung).
  2. B) Jeder Verein bzw. jede Abteilung hat
  1. a) bis 75 Mitglieder eine Stimme,
  2. b) bis 150 Mitglieder zwei Stimmen,
  3. c) ab 151 – 250 Mitglieder drei Stimmen

ab 251 – 350 Mitglieder vier Stimmen

ab 351 – 450 Mitglieder fünf Stimmen

usw.  je weitere 100 Mitglieder 1 weitere Stimme.

Für Verbandsmitglieder, welche mit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband mehr als drei Monate im Verzug sind, ruht das Recht der Entsendung von Delegierten.

  1. C) Ein Delegierter darf aber nur maximal zwei Vereinsstimmen abgeben. Seine evtl. Stimmberechtigung als Mitglied des Präsidiums oder des VA bleibt davon unberührt. Übertragung von Vereins­stimmen auf einen Delegierten eines anderen Vereins oder ein Mitglied des Präsidiums, das nicht dem betreffenden Verein angehört, ist nicht zulässig.

Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig.

  1. Kosten

Die Kosten des Verbandstages tragen

  1. a) der Verband für den Verbandsausschuss und
  2. b) die Vereine bzw. Abteilungen für ihre Delegierten.
  1. Aufgaben

Dem Verbandstag steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit diese nicht satzungsgemäß Angelegenheit anderer Organe des Verbandes sind.

Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

  1. a) die Jahresberichte der Präsidiumsmitglieder, der übrigen Verbandsausschussmitglieder und der Bezirke,
  2. b) die Entlastung und Neuwahl der Präsidiumsmitglieder und der übrigen Verbandsausschussmitglieder,
  3. c) die Bestätigung der Verbandsjugendleitung.
  1. Tagesordnung

Die Tagesordnung des Verbandstages muss folgende Punkte enthalten:

  1. a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Prüfung der Mandate,
  2. b) Berichte der Präsidiumsmitglieder und der Kassenprüfung,
  3. c) Entlastung des Präsidiums und des Verbandsausschusses,
  4. d) Bildung eines Wahlausschusses und Neuwahlen,
  5. e) Bestätigung der Verbandsjugendleitung,
  6. f) eventuelle Satzungsänderungen unter genauer Bezeichnung der zu ändernden Bestimmungen,
  7. g) fristgerecht eingereichte Anträge,
  8. h)
  1. Anträge

Anträge zum Verbandstag können von den Verbandsorganen, den Gliederungen oder den Mitgliedsvereinen bzw. Abteilungen eingebracht werden. Sie müssen spätestens 3 Wochen vor dem Verbandstag schriftlich bei der Verbandsgeschäftsstelle eingereicht werden.

  1. Wahlen
  1. a) Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Wahl kann durch offene Abstimmung erfolgen, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.

Abwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

  1. b) Die Mitglieder des Präsidiums und des Ausschusses werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Präsidium und im Ausschuss können mit Ausnahme des Schatzmeisters und der Kassenprüfer Funktionäre mehrere Ämter übernehmen.
  2. c) Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Delegierten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. d) Wählbar in die Organe des BRTV e.V. ist jedes mindestens 18-jährige Mitglied eines dem Verband angehörigen Vereins bzw. einer dem Verband angehörigen Abteilung, das keiner sportlichen Sperre oder Funktionsenthebung unterliegt und kein diesbezügliches Verfahren gegen sich laufen hat.
  1. Beschlüsse

Der Verbandstag stimmt in der Regel offen ab. Im Übrigen gilt § 19. Ein Antrag ist bei Stimmengleichheit abgelehnt.

§ 11 Außerordentlicher Verbandstag

Wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, hat der Präsident einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen.

Zur Einberufung ist der Präsident auch verpflichtet, wenn ¾ der Mitglieder des Verbandsausschusses dies beschließen oder wenn 1/3 der Verbandsmitglieder es fordern.

Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages kön­nen in der Regel nur diejenigen sein, die zur Einberufung geführt haben. Dem Präsidium ist es gestattet, dringend anstehende Punkte zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen. Im Übrigen finden die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einladung mindestens 1 Woche vorher erfolgen muss.

§ 12 Der Verbandsausschuss

  1. Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
  1. a) den Mitgliedern des Präsidiums,
  2. b) folgenden weiteren Funktionären:
  • Kampfrichter-Obmann Rasenkraftsport,
  • Kampfrichter-Obmann Tauziehen,
  • Rechtsausschussvorsitzender,
  • Landestrainer
  • Lehrwart
  • Pressewart,
  • Verbandsstatistiker,
  • EDV-Obmann,
  • Senioren- und Breitensportvertreter
  • Kassenprüfer/in 1 und 2,
  • sowie den Bezirksvorsitzenden.

Der Landestrainer wird vom Präsidium bestellt.

  1. Der Verbandsausschuss ist zuständig für Beratung und Beschluss­fassung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht dem Verbandstag vorbehalten sind.Dem Verbandsausschuss obliegt insbesondere die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Wahl der dreiköpfigen Finanzkommission für jeweils 2 Jahre (siehe Finanzordnung), die Bestätigung des Jahressportprogramms, sowie der Erlass und die Änderung notwendiger Ordnungen.Der Verbandsausschuss soll mindestens einmal im Jahr zusam­mentreten. Das Präsidium kann die Beiziehung der Delegierten der Vereine bzw. Vereinsabteilungen und deren Stimmberechtigung gemäß § 10 Abschnitt 2. und § 19 Abschnitt 1. beschließen.Die Einberufung des Verbandsausschusses erfolgt schriftlich durch den Präsidenten und zwar unter Einhaltung einer First von mindestens 4 Wochen. In dringenden Fällen, die vom Ausschuss bestätigt werden müssen, kann von dieser Frist abgewichen werden.

Der Verbandsausschuss muss einberufen werden, wenn mindes­tens die Hälfte seiner Mitglieder oder die Mehrheit der Finanzkommission dies fordert.

§ 13 Das Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören an:
  1. a) der Präsident,
  2. b) der Sportwart Rasenkraftsport, der gleichzeitig Vertreter des Präsidenten (Vizepräsident) ist,
  3. c) der Sportwart Tauziehen,
  4. d) der Sportwart Rugby, der gleichzeitig Vorsitzender des Bayerischen Rugby-Verbandes ist.
  5. e) der Sportwart Highlandgames
  6. f) der Schatzmeister,
  7. g) der Verbandsjugendleiter,
  8. h) die Verbandsfrauenwartin.

Einen Schriftführer für seine Sitzungen bestimmt das Präsidium aus seinen Reihen von Fall zu Fall.

  1. Vertreter des Verbandes im Sinne von § 26 BGB sind:
  2. a) der Präsident,
  3. b) der Stellvertreter des Präsidenten (Vizepräsident),
  4. c) der Schatzmeister.

Der Präsident, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verband je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

  1. Dem Präsidium obliegt unter Vorsitz des Präsidenten die Leitung und Überprüfung der Verbandsgeschäfte. Sofern sich bei Abstimmungen oder Beschlüssen Stimmengleichheit ergibt, entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Präsident nimmt als Leiter einer im Einzelfall zu bestimmenden Abordnung des Verbandes an Tagungen des nationalen Fachverbandes teil. Im Übrigen ergeben sich Aufgaben, Rechte und Pflichten des Präsidiums aus der Geschäfts- und Finanzordnung.
  2. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, ist vom Verbandsausschuss ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 14 Die Verbandsjugendleitung

Die Verbandsjugendleitung setzt sich zusammen aus:

  1. a) dem Verbandsjugendleiter,
  2. b) dem stellvertretenden Jugendleiter (Rasenkraftsport),
  3. c) dem stellvertretenden Jugendleiter (Tauziehen),
  4. d) dem stellvertretenden Jugendleiter (Rugby)
  5. e) dem stellvertretenden Jugendleiter (Highlandgames)
  6. f) der stellvertretenden Jugendleiterin (Vertreterin der weiblichen Jugend).
  1. Die Verbandsjugendleitung wird beim Jugendtag von den Mit­gliedsvereinen bzw. Abteilungen gewählt und vom Verbandstag bestätigt.

§ 15 Rechtsausschuss, Verbandsgerichtsbarkeit und Gnadenerlass

  1. Soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, erfolgt die Verbandsrechtsprechung anhand der Rechts- und Strafordnung des DRTV e.V. durch den Rechtsausschuss.
  2. Der Rechtsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Bei­sitzern.
  3. Der Rechtsausschussvorsitzende wird vom Verbandstag gewählt. Er bestimmt im Einzelfall die beiden Beisitzer. Bei Entscheidungen in Wettkampfangelegenheiten sowie bei Anzeigen und Protesten gegen einen Kampfrichter muss einer der Beisitzer ein Kampfrich­ter mit Bundes- oder Landeslizenz sein.
  4. Das Gnadenrecht übt das Präsidium aus. Vor einer Gnadenent­scheidung ist eine Stellungnahme des Rechtsausschussvorsitzen­den einzuholen.

§ 16 Die Bezirke

  1. Zur Erreichung des Verbandszweckes und zur leichteren Durchführung der technischen und organisatorischen Aufgaben kann das Gebiet des BRTV e.V. in Bezirke eingeteilt werden.

Die Geographische Einteilung der Bezirke entspricht der BLSV e.V.-Gliederung. Sind weniger als 3 Mitgliedsvereine oder Ab­teilungen im Bezirk vorhanden, so können diese sporttechnisch dem Bezirk zugeteilt werden, der für den betreffenden Verein oder die betreffende Abteilung sporttechnisch und geo­graphisch am besten geeignet ist.

Eine Unterteilung der Bezirke in Kreise erfolgt bei gegebener Dringlichkeit nur in sporttechnischer Hinsicht.

  1. Die Bezirke haben in ihrem Bereich eine ähnliche Aufgabenstel­lung wie der Verband im Verbandsbereich. Sie regeln ihre Ange­legenheiten selbständig, soweit sich aus der Satzung oder hierzu ergangenen Ordnungen keine Einschränkung ergibt.
    Das Präsidium hat das Recht, Anordnungen und Beschlüsse der Bezirke außer Kraft zu setzen, wenn diese mit Regelungen des Verbandes unvereinbar sind. Dem Bezirk steht hiergegen ein Einspruchsrecht beim Verbandsausschuss zu.

§ 17 Ehrungen

Auf Vorschlag können durch das Präsidium Ehrungen vorgenommen werden:

  1. a) für besondere sportliche Leistungen,
  2. b) für Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den BRTV e.V. hervorragende Verdienste erworben haben.

Als Ehrung ist auch vorgesehen:

  1. a) Ernennung zum Ehrenmitglied,
  2. b) Ernennung zum Ehrenpräsidenten.

Ein Stimmrecht ist mit der Ernennung nicht verbunden.

§ 18 Funktionsenthebung

Das Präsidium kann einen Funktionär des Verbandes seines Amtes entheben, wenn er

  1. a) sich mangelnder oder unlauterer Geschäftsführung oder grober Pflichtverletzung schuldig macht,
  2. b) bewusst gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder
  3. c) das Ansehen des Verbandes schädigt.

Gegen die Amtsenthebung steht dem Betroffenen ein Einspruchs­recht beim Rechtsausschuss zu.

§ 19 Allgemeine Vorschriften

  1. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt (siehe § 20 u. §22), erfordern Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen.
  2. Alle Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Präsidenten oder Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und sind chronologisch geordnet aufzubewahren.
  3. Die Geschäftsstelle des Verbandes befindet beim BLSV e.V. in München.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Zweckänderungen können nur vom Verbandstag beschlossen werden. Sie bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 21 Auslegungsfragen

Die Satzung und sonstige Ordnungen und Bestimmungen sowie Beschlüsse der Verbandsorgane sind so auszulegen, wie es Sitte und Brauch im Sport erfordern. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Beurteilung eines Einzelfalles, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt.

§ 22 Auflösung des Verbandes

Der BRTV e.V. kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 4/5 aller Stimmberechtigten eines Verbandstages dies beschließen.

Ein Antrag auf Auflösung muss auf der Tagesordnung ausdrücklich erwähnt sein und kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den BLSV e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 23 Ergänzende Regeln

Soweit in dieser Satzung eindeutige Vorschriften fehlen, gilt das Regelwerk des Deutschen Rasenkraftsport- und Tauziehverbandes e.V. und des Deutschen Sportbundes e.V. oder die Satzung des Bayerischen Landessportverbandes e.V. sowie das Bürgerliche Gesetzbuch.

München, im November 2023

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